Die Haftung des Lagerhalters

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Die Haftung des Lagerhalters

Der Lagerhalter haftet für Schäden und Verluste nach dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff HGB. Seine Haftung ist wie folgt begrenzt:

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch, wenn der Lagerhalter das Gut gemäß § 472 Abs. 2 HGB bei einem Dritten einlagert.

(1) Die Haftung des Lagerhalters ist auf einen Betrag von EUR 620,00 pro cbm des Gesamtvolumens des Lagergutes beschränkt.

(2) Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 250.000 je Schadensfall.

(3) Die Haftung ist je Schadensereignis auf EUR 1 Mio begrenzt, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.

Hat der Lagerhalter für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

(1) Der Lagerhalter ist von seiner Haftung befreit, soweit der Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

a. Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

b. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Einlagerer;

c. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;

d. Lagerung von nicht vom Lagerhalter verpacktem Gut in Behältern;

e. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Lagerhalter den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;

f. Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen;

g. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

h. Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oderdurch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter Abs. 1 lit. a. bis h. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Lagerhalter kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes.

(2) Sie gelten nicht, sofern der Lagerhalter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(3) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal des Lagerhalters.

(4) Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Einlagerer bei Auftragserteilung dem Lagerhalter schriftlich einen höheren Wert für die einzulagernden Güter angibt. Als Haftungsgrenze gilt der angegebene Wert des Gutes als vereinbart. In diesem Fall deckt der Lagerhalter für den Einlagerer eine Versicherung ein. Hierfür entstehende Kosten, ebenso wie auch für gegebenenfalls besondere Sicherungsmaßnahmen, trägt der Einlagerer.

(5) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, dass er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.

Es besteht die Möglichkeit, das Gut über die gesetzliche Haftung hinaus zu versichern. Der Lagerhalter schließt bei Beauftragung durch den Kunden und gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie eine Lagerversicherung ab.

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Besonderheiten:

(1) Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen.

(2) Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.

(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und frei von Schäden beim Empfänger angekommen ist.

(4) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform an den Lagerhalter.